Mit 1. Juli 2017 haben ArbeitnehmerInnen die Möglichkeit, mit ihren ArbeitgeberInnen eine Wiedereingliederungsteilzeit zu vereinbaren. Werden die Grundvoraussetzungen erfüllt – ein zumindest 3 Monate bestehendes Dienstverhältnis sowie ein durchgehender Krankenstand von zumindest 6 Wochen vor Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit – kann auf diesem Weg die Arbeitszeit auf 50 % bis 75 % der im Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitszeit reduziert werden.
Während der Wiedereingliederungsteilzeit erhalten die ArbeitnehmerInnen das entsprechend der Arbeitszeitreduktion anteilige Entgelt von ihrem/ihrer ArbeitgeberIn. Zusätzlich haben die ArbeitnehmerInnen während der Wiedereingliederungsteilzeit Anspruch auf ein Wiedereingliederungsgeld aus Mitteln der Krankenversicherung. Dieses gebührt anteilig für die reduzierte Arbeitszeit in Höhe des erhöhten Krankengelds (60 % der Bemessungsgrundlage).
Die Wiedereingliederungsteilzeit kann für die Dauer von 1 bis 6 Monaten vereinbart werden. Eine einmalige Verlängerung um 1 bis 3 Monate ist möglich.
Für Unternehmen, die eine Wiedereingliederungsteilzeit in Anspruch nehmen wollen, stellt fit2work eine Anlaufstelle dar. Nach einem Erstgespräch werden gemeinsam mit dem/der fit2work-BeraterIn die individuellen Problemlagen der/des ArbeitnehmerIn geklärt. Zusammen mit einem/einer ArbeitsmedizinerIn vereinbaren ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn einen Wiedereingliederungsplan. Dieser ist die Basis für die Wiedereingliederungsvereinbarung, worin das Ausmaß der Arbeitszeitreduktion festgelegt wird.
Eine weitere Möglichkeit für Unternehmen ist die Umsetzung des Wiedereingliederungsplans direkt mit deren ArbeitsmedizinerIn oder einem arbeitsmedizinischen Zentrum.
Die Broschüre Wiedereingliederungsteilzeit - arbeits- und sozialrechtliche Hinweise, den Wiedereingliederungsplan sowie die Wiedereingliederungsvereinbarung können Sie hier downloaden.