Mit 1. Juli 2018 gibt es einen leichteren Wiedereinstieg von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach langer Krankheit (mind. 6 Wochen) in den Arbeitsprozess. Bisher war es unklar, wann genau die WIETZ angetreten werden muss. Dadurch war die Praxis, dass direkt vom Ende des Krankenstandes der Übergang in die WIETZ erfolgte.
Im ersten Monat ab Rückkehr aus einer Arbeitsunfähigkeit, die krankheitsbedingt länger als sechs Wochen dauerte, kann nun ab 1. Juli 2018 die WIETZ angetreten werden. Somit ist klar gestellt, dass die WIETZ nicht nur im unmittelbaren Anschluss an die Arbeitsunfähigkeit, sondern auch zu einem späteren Zeitpunkt noch angetreten werden kann.
„Denken Sie an eine Dienstnehmerin oder einen Dienstnehmer, die bzw. der nach wochenlanger Krankheit in der zweiten Arbeitswoche erkennt, dass sie bzw. er noch nicht die Kraft hat, volle Leistung zu erbringen. In solchen Fällen hilft es den Menschen sehr, dass sie auch mehrere Wochen nach der Rückkehr mit dem Arbeitgeber über die vorübergehende Reduktion der Wochenstunden reden können“, hält
Bundesministerin Hartinger-Klein fest.
Ab 1. August 2018 wird die Wiedereingliederungsteilzeit für Vertragsbedienstete (Bedienstete der Universitäten, Vertragsbedienstete des Landes NÖ, Vertragsbedienstete des Bundes) zunächst befristet bis 31. Dezember 2019 möglich, da 2019 eine Evaluierung sämtlicher bundesgesetzlicher Regelungen zur Wiedereingliederungsteilzeit durchgeführt wird.
Für DienstnehmerInnen von Ländern und Gemeinden besteht derzeit kein Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld, da sie von der anspruchsbegründenden gesetzlichen Regelung des AVRAG (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz) ausgenommen sind. Entsprechende konkrete dienstrechtliche Regelungen in den landesgesetzlichen Regelungen könnten in Zukunft einen Anspruch eröffnen.
Mehr Infos auf www.sozialministerium.at und auf www.bva.at